Sterbehilfe wird auch als Euthanasie bezeichnet. Die Ableitung stammt aus dem Griechischen und bedeutet übersetzt in etwa “leichter und schöner Tod”. Gemeint sind bei der Sterbehilfe Handlungen, die in vielerlei Weise bei der Unterstützung des Sterbens helfen können. Von der aktiven Hilfe zum Sterben bis hin zur Unterstützung im Sterben wird der Begriff Sterbehilfe verwendet. Dabei gehört auch die aktive Tötung sterbender Menschen oder auch schwerstkranker Menschen in den Bereich der Sterbehilfe. Und hier genau greifen rechtliche Aspekte.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Sterbehilfe & Was ist das genau?
- 2 Was sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?
- 3 Sterbehilfe in Deutschland & Was sagt das Gesetz?
- 4 Sterbehilfe durch Arzt oder Verwandte
- 5 Absicherung durch Patientenverfügung
- 6 Aktive und passive Sterbehilfe & Wo ist der Unterschied?
- 7 Kein Rechtsanspruch auf Sterbehilfe
- 8 Sterbehilfe in den Niederlanden
- 9 Sterbehilfe in der Schweiz
- 10 Sterbehilfe in Belgien und Luxemburg
Sterbehilfe & Was ist das genau?
Die Sterbehilfe, die gesetzlich streng geregelt ist, betrifft die wissentliche und gewollte Herbeiführung des Todes eines Menschen durch einen oder auch mehrere andere Menschen.
In Deutschland wird der Begriff Euthanasie aus historischen Gründen, die im Missbrauch dieser Bezeichnung in der nationalsozialistischen Zeit liegen, nicht mehr als solcher verwendet. An deren Stelle steht nun das Wort Sterbehilfe.
Das Thema Sterbehilfe ist sehr sensibel. Sowohl im menschlichen als auch im rechtlichen Bereich sind hier viele verschiedene Fakten gegeben. Oftmals ist Sterbehilfe nicht ausdrücklich definiert, so dass Gerichtsentscheide genaueren Aufschluss geben müssen, wann ein Fall als Sterbehilfe deklariert wird. Die Rechtsentscheide weichen aber häufig von der allgemeinen Rechtauffassung ab.
Was sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?
Im Jahr 2002 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland einen Entscheid gefällt, dass eine Verfolgung im Sinne des Strafrechtes im Zusammenhang mit der Sterbehilfe keinen Widerspruch mit wichtigen Artikeln der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bildet.
Grundsätzlich heißt dass, dass ein Mensch,
- der einem anderen beim Suizid behilflich ist,
- ihn dazu anstiftet,
- ihn zur Durchführung berät,
- oder aber auch den Suizid herbeiführt,
strafrechtlich zu verfolgen ist. Die Strafe kann hier einen Freiheitsentzug bis zu 14 Jahren nach sich ziehen.
Der Entscheid basiert auf einem Fall einer Britin, die an einer so genannten Motoneuron- Erkrankung litt und die im Vorfeld für eine Straffreiheit ihres Mannes klagte, sofern dieser ihr beim Suizid behilflich wäre. Letztlich verstarb die Patientin ohne die Beihilfe ihres Mannes in einem Hospiz an ihrer Krankheit.
Sterbehilfe in Deutschland & Was sagt das Gesetz?
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Sterbehilfe nicht genau gesetzlich geregelt. Hier ist es so, dass in konkreten Fällen eine Prüfung erfolgt, ob ein Fremdtötungsparagraph im Hinblick auf
» Mord,
» Totschlag
» Tötung auf Verlangen
greift und ob die in diesen Paragraphen bestehenden Tatbestände erfüllt sind.
Generell ist der Suizid in Deutschland nicht strafbar, daher ist grundsätzlich auch die Beihilfe zum Suizid nicht zu bestrafen. Kommt allerdings ein Straftatbestand wie Totschlag oder unterlassene Hilfeleistung hinzu, kann eine Bestrafung der betreffenden Person erfolgen.
Sterbehilfe durch Arzt oder Verwandte
Erfolgt die Sterbehilfe zum Suizid in Deutschland durch den behandelnden Arzt oder aber einen nahen Verwandten, dann spielt hier die Verantwortlichkeit gegenüber dem Sterbewilligen eine wichtige Rolle, denn hier kann auch eine Unterlassung schon als Straftat gewertet werden. Die Forderung von Sterbewilligen zur Beihilfe führt in Deutschland in einen breiten Dschungel von Paragraphen und der Einzelfall entscheidet jeweils, ob der Helfer straffrei ausgeht oder bestraft wird.
Absicherung durch Patientenverfügung
Eine größere Rechtssicherheit sollte hier für alle Beteiligten durch die schriftliche Patientenverfügung erzielt werden, die im Juni 2009 beschlossen wurde. Hierdurch wird zumindest in den Fällen, in denen die Rechtslage im Bereich der Freiwilligkeit von Sterbewilligen in Frage steht, geklärt. Der Patient muss in der Erklärung seinen Willen erklären und dieser muss unter allen Umständen, auch dann, wenn die Krankheit nicht schlussendlich zum Tode führt, berücksichtigt werden.
Bedingung für die Patientenverfügung ist, dass sie in Schriftform oder als Video fixiert wurde. Liegt keine Patientenverfügung vor oder die aktuellen Umstände entsprechen nicht denen, die in der Verfügung genannt sind, haben Betreuer in höchstmöglichem Maße die Patientenwünsche zu ermitteln und dementsprechend zu handeln.
Patientenverfügungen, die sich auf eine Tötung auf Verlangen beziehen, haben rechtlich keine Gültigkeit, denn dieses Töten auf Verlangen ist widerrechtlich.
In Deutschland gehen die Meinungen zum Thema Sterbehilfe auseinander.
Hier ein Straßeninterview
Aktive und passive Sterbehilfe & Wo ist der Unterschied?
» Aktive Sterbehilfe – strafbar
Als Sterbehilfe wird rechtlich die gezielte und beabsichtigte Lebensverkürzung durch Einleitung von Maßnahmen bezeichnet, die den Tod herbeiführen oder die das Sterben als solche beschleunigen. Hier spricht das Gesetz von der aktiven Sterbehilfe. Diese aktive Sterbehilfe ist unzulässig und kann mit bis zu 14 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Eingeschränkt wird die Strafbarkeit dadurch, dass der Sterbende so eine Linderung seines Leidens erzielt und dass sich hieraus die Verkürzung des Lebens als Linderung für den Betroffenen zeigt.
» Sterbehilfe durch Medikamente
Aktive Sterbehilfe erfolgt durch die Gabe von Medikamenten. Dies können Schmerzmittel oder Beruhigungsmittel, Narkosemittel oder Muskelrelaxans, Insulin- oder auch Kaliuminjektionen sein. Auch durch eine Kombination von mehreren Präparaten kann die aktive Sterbehilfe erfolgen.
Wenn der Patient seinen Willen, diese Medikamente einzunehmen, selbst nicht mehr äußern oder anders kundtun konnte, kann eine Patientenverfügung Aufschluss darüber geben. Besteht keine Willensäußerung des Patienten, wird der aktive Sterbehelfer nicht als solcher betrachtet, sondern dann handelt es sich um Mord oder Totschlag.
» Wo ist aktive Sterbehilfe verboten bzw. erlaubt?
Sowohl in Deutschland als auch in Österreich und der Schweiz ist die aktive Sterbehilfe generell verboten. In den liberalen Niederlanden gelten sehr umfassende Regelungen für die aktive Sterbehilfe. Hier ist die Sterbehilfe nur strafbar, wenn der Mediziner sich nicht an die klar fixierten Sorgfaltskriterien gehalten hat, zu denen auch die Meldung an den zuständigen Leichenbeschauer gehört, dass eine aktive Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten erfolgt ist.
Wird das tödliche Medikament nicht von der helfenden Person durch Injektion oder ähnliches verabreicht, sondern der Patient nimmt das Medikament selbst ein, dass zuvor von einer anderen beschafft wurde, gelten nach deutschen und schweizerischen Auffassungen keine Fakten für eine aktive Sterbehilfe. Dann handelt es sich um Beihilfe zur Selbsttötung.
» Passive Sterbehilfe – straffrei (unter besonderen Voraussetzungen)
Der Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen kann durch den Willen des Patienten mittels entsprechender Erklärung erfolgen, wenn diese Maßnahmen den Eintritt des Todes nur verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf als solche nicht aufgehalten werden kann. Kann der Patient nicht mehr einwilligen und liegt auch keine Patientenverfügung vor, dann kann ein gesetzlicher Vertreter vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, um hier eine Entscheidung zu fällen. Diese Sterbehilfe wird auch als passive Sterbehilfe bezeichnet.
» Erleichterung für Sterbenskranke
Menschen, die an einer tödlichen Erkrankung leiden, dürfen heute auf eine Erleichterung bei der Sterbehilfe durch ihren Arzt hoffen. Der Mediziner handelt damit gesetzlich nicht gegen seine Standesregeln, die den Erhalt von Leben generell vorgeben. Hier sind neue Grundsätze für Deutschlands Ärzte vorgesehen.
Mit neuen Regeln lockert die Bundesärztekammer das generelle “Nein” zur Sterbehilfe bzw. zur Hilfe bei der Selbsttötung eines Patienten, der an einer tödlichen Krankheit leidet. In bestimmten Fällen wird die Sterbehilfe von der Bundesärztekammer nicht mehr als unethisch bezeichnet. Allerdings wird auch weiterhin betont, dass die Hilfe zum Sterben keine generelle Aufgabe des Arztes ist, sondern dass hier nur in Ausnahmefällen eine Straffreiheit für den behandelnden Arzt, der dem tödlich kranken Patienten zum Suizid verhilft, gegeben ist.
Die Formulierung lautet seitens der Bundesärztekammer dahingehend, dass der Arzt mit seiner Entscheidung mit sich im Reinen sein sollte und dass vor diesem Hintergrund kein Stab seitens der Bundesärztekammer über ihn gebrochen wird.
» Lockerung der Sterbehilfe
Eine mögliche Lockerung bei der Sterbehilfe sieht die Bundesärztekammer beispielsweise bei Krebspatienten, die sich in einer Chemo- oder Kombinationstherapie befinden und bei denen nach einer Stabilisierung des Zustandes die Medikation nicht mehr anschlägt, sich hieraus besonderes Leid für den Betroffenen in körperlicher und seelischer Hinsicht ergibt.
Gleiches sollt auch für Jugendliche gelten, die todkrank sind und die einen hohen Leidensdruck aus der Tatsache erfahren, dass eine Chance auf Besserung des Gesundheitszustandes nicht gegeben ist. Hier kann im Einzelfall die Entscheidung gegen ein Weiterleben ausfallen Allerdings bestehen hier andere Anforderungen, so lange der Jungendliche noch nicht rechtlich mündig ist. In diesen Fällen muss eine Vormundschaft über das Vormundschaftsgericht bestellt werden, die den Einzelfall entscheidet.
In diesem Fall darf auch eine aktive Begleitung des Sterbenden erfolgen. Die Bedingung geht allerdings immer dahin, dass das Einverständnis des Patienten gegeben ist, dass sein Leben mit aktiven Maßnahmen beendet wird.
Unabhängig von neuen Empfehlungen betont die Bundesärztekammer aber weiterhin, dass die Verpflichtung des Arztes dahin geht, dass er das Menschenleben erhält und keinesfalls aktiv verkürzen darf.
Kein Rechtsanspruch auf Sterbehilfe
Umfragen des Allensbach-Institutes im Jahr 2009 haben ergeben, dass 30 Prozent der Ärzte in Deutschland die Erlaubnis begrüßen, im Falle einer unheilbaren Erkrankung den Patienten bei der Selbsttötung begleiten zu dürfen. 62 Prozent der Ärzte lehnen diese Möglichkeit ab und acht Prozent waren bei der Erhebung noch unentschieden, ob sie die neuen Möglichkeiten eher begrüßen oder ablehnen.
Für Patienten ergibt sich daraus, dass sie keinen Rechtsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt haben, dass dieser die Sterbehilfe aktiv angeht.
Weiterhin wird seitens der Bundesärztekammer davor gewarnt, dass eine Lockerung der Sterbehilfe sich bei den nachfolgenden Ärztegenerationen weiter lockern und ausweiten könnte.
Ein befragter Hospizleiter, der Sterbende in ihren letzten Wochen, Tagen und Stunden begleitet, betrachtet die Beihilfe zur Selbsttötung nicht als ethische Fortführung der Sterbebegleitung. Diese gehört nach Auffassung des Leiters eher zur Linderung der Beschwerden des Patienten, genau wie der Mediziner auch angehalten ist, die Schmerzen des Patienten in höchstmöglichem Maße zu lindern.
Sterbehilfe in den Niederlanden
Im Jahr 2002 trat in den Niederlanden das Gesetzt zur Überprüfung bei Lebensbeendigung auf Verlangen und bei Hilfe zur Selbsttötung in Kraft. In den Niederlanden ist das Gesetz dahingehend geregelt, dass die Tötung auf Verlangen sowie die Beihilfe zum Selbstmord dann nicht strafbar sind, wenn ein Arzt diese begeht und dabei auf spezielle Sorgfaltskriterien achtet.
Die Kriterien sehen vor,
- dass der Patient nach langer Überlegung und freiwillig um die Sterbehilfe gebeten hat.
- dass der Mediziner zur der Überzeugung gelangt ist, dass die Situation des Patienten aussichtslos und unheilbar ist und dass sein Leiden für ihn unerträglich geworden ist.
- dass der Patient ausreichend über seinen aktuellen Zustand und seine Aussichten informiert wurde.
Der Arzt und der Patient müssen gemeinschaftlich zu der Überzeugung gelangt sein, dass es in dem gesundheitlichen Stadium, in dem der Patient sich befand, keine andere vertretbare Lösung mehr gab.
Es muss zudem mindestens ein anderer und unabhängiger Arzt hinzugezogen worden sein, der den Patienten begutachtet hat und der sein schriftliches Urteil über den Patienten in allen bisher genannten Kriterien abgibt.
Zudem gilt die Bedingung, dass die Beendigung des Lebens aus medizinischer Sicht sorgfältig ausgeführt werden muss.
» Patientenverfügung auch in Holland gefordert
Sind Patienten in den Niederlanden nicht mehr selbst in der Lage, ihren Willen zu äußern, haben aber bereits in der Vergangenheit eine Verfügung in schriftlicher Form im Hinblick auf die Beendigung des Lebens fixiert, kann der Arzt straffrei dem Wunsch des Patienten nachkommen.
Ist der Patient zwischen 16 und 18 Jahren alt und bittet den Arzt um eine Beendigung des Lebens, kann der Arzt diesen ausdrücklichen Wunsch erfüllen, wenn er zuvor mit den Eltern oder dem Vormund des Patienten eingehende Rücksprachen gehalten hat und diese in die Entscheidung mit einbezogen hat.
Ist der Patient in den Niederlanden zwischen 12 und 16 Jahren alt, benötigt der Arzt das Einverständnis der Eltern oder des Vormundes um Sterbehilfe leisten zu können.
» Sterbehilfe nur mit Abschlussbericht
Wichtig ist, dass der Arzt seine Handlung im Hinblick auf die Lebensbeendigung oder die Hilfe zum Suizid dem Leichenbeschauer meldet und dass auch ein ausführlicher Bericht über die Einhaltung der Sorgfaltskriterien vorgelegt wird. Dieser Bericht wird einer zuständigen Kontrollkommission zur Prüfung vorgelegt. Hegt die Kontrollkommission leiseste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Handlung des Arztes, wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.
» Komitee unterstützt Staatsanwaltschaft
In den Niederlanden ist zudem ein Komitee eingerichtet worden, dass für die Staatsanwaltschaft speziell eine Unterstützung bei Neugeborenen sowie bei Spätabtreibungen bieten soll. Für beide Fälle gilt weiterhin der Straftatbestand, die Entscheidung, ob der Arzt strafrechtlich verfolgt wird, liegt allerdings beim Komitee. Mit der Einrichtung des Komitees soll erzielt werden, dass sowohl bei Spätabtreibungen als auch bei Lebensbeendigungen von Neugeborenen die notwendigen Sorgfaltsverpflichtungen eingehalten werden.
» Legalisierung der Sterbehilfe gefordert
In den Niederlanden wird die Legalisierung von Sterbehilfe weiterhin intensiv diskutiert. Eine sogenannte Vereinigung für freiwilliges Lebensende arbeitet hier mit einer Bürgerinitiative “Aus freiem Willen” zusammen. Die Initiativen möchten die Suizide ohne die Beihilfe von Sterbebegleitern wie Ärzten erleichtern und hierfür eine sogenannte “Letzter-Willen-Pille” auf den Markt bringen, die von Sterbewilligen ab einem bestimmten Alter erworben werden darf. Das Parlament in den Niederlanden beschäftigt sich mit dieser schwierigen Petition.
In den Niederlanden existieren inzwischen – auch in englischer und deutscher Übersetzung – Bücher über die verschiedenen Möglichkeiten zur Selbsttötung. In den Jahren 2007 bis 2008 ist die Anzahl der Fälle von Sterbehilfe in den Niederlanden um rund 10 Prozent angestiegen. Experten gehen davon aus, dass sich dieser Trend weiter steigern wird und führen dies auf die Neuregelungen aus dem Jahr 2002 zurück.
Sterbehilfe in der Schweiz
In der Schweiz ist die Regelung ähnlich der in Deutschland, da die Sterbehilfe hier auch nicht explizit durch Gesetze geregelt ist. Auch in der Schweiz gilt, dass die aktive Sterbehilfe, das heißt, die gezielte Tötung eines Menschen als
- vorsätzliche Tötung,
- Totschlag
- oder Tötung auf Verlangen
im Rahmen des Strafgesetzbuches geahndet wird.
In der Schweiz werden zudem auch selbstsüchtige Beweggründe bei der Sterbehilfe berücksichtigt. Hier kann dann eine Strafe mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus oder Gefängnis erfolgen. Hieraus resultierend ist die Beihilfe zum Selbstmord zunächst nicht strafbar, wenn keine selbstsüchtigen Motive des Helfers vorliegen. Die Regelungen werden in der Schweiz überarbeitet und so kann es langfristig dahingehende gesetzliche Vorschriften geben, dass die Hilfe zum Suizid nur noch Menschen gewährt werden darf, die kurz vor dem Tode stehen oder dass die Sterbehilfe sogar komplett verboten wird.
Sterbehilfe in Belgien und Luxemburg
In Belgien wurde bereits im Jahr 2002 ein Gesetz zur Sterbehilfe verabschiedet. Die Tötung auf Verlangen darf vom Arzt unter bestimmten Bedingungen gewährleistet werden.
In Luxemburg ist die Beihilfe zum Suizid, wie auch in den Niederlanden und in Belgien, unter bestimmten Bedingungen erlaubt und straffrei. Patienten haben die Möglichkeit, in Luxemburg mit ärztlicher Hilfe ihr Leben zu beenden. Die Straffreiheit des Arztes ist allerdings von bestimmten Kriterien abhängig.
- So muss der Patient volljährig und in einer medizinisch nicht mehr umkehrbaren aussichtslosen Situation sein.
- Zudem muss psychischer oder physischer Schmerz bestehen und es darf zur Straffreiheit der Beihilfe auch keine Besserung der Situation in Aussicht stehen.
- Der Wunsch des Patienten muss zudem freiwillig und ohne Druck von außen geäußert werden.
- Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des Sterbewunsches für die Straffreiheit des Arztes wichtig.
- Ist der Patient zwischen 16 und 18 Jahre alt, dann darf eine Sterbehilfe nur gewährt werden, wenn die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung zur Hilfe gegeben haben.
Können Patienten ihren Wunsch nicht mehr selbst äußern, richtet sich der Arzt bei seiner Entscheidung nach der Patientenverfügung, die den Willen des Patienten widerspiegelt. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Arzt mit dem Patienten einige ausführliche Gespräche führen muss, um die Entscheidung und den Zustand des Patienten genau zu klären.
Über bekannte Fälle von Sterbehilfe aus Spanien, Frankreich, Italien und Florida berichtete die sueddeutsche.de.