Die Arbeitsmedizin hilft dabei, eine Arbeitsumgebung zu schaffen, die die Mitarbeitergesundheit fördert und die Gefahr von Unfällen senkt.
Die Arbeitsmedizin ist ein Fachbereich der Medizin. Sie beschäftigt sich mit den Wechselbeziehungen zwischen Beruf und der Gesundheit. Im Gegensatz zu anderen Fachbereichen der Medizin steht hier nicht die Heilung von Krankheiten im Fokus, sondern die Gesunderhaltung der Mitarbeiter. Im Rahmen der Gesundheitsvorsorge prüft sie die Auswirkungen von Arbeitsbedingungen und Arbeitsorganisation auf die Mitarbeitergesundheit. Ziel ist es, die Arbeitsplätze und die Arbeit so zu gestalten, dass das Risiko für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle sinkt.
Inhaltsverzeichnis
Wer benötigt eine arbeitsmedizinische Betreuung?
Gemäß § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist es die Pflicht eines jeden Arbeitgebers, seine Belegschaft durch einen Arbeitsmediziner oder einen Betriebsarzt betreuen zu lassen. Hierbei handelt es sich um zwei Berufsbezeichnungen für die gleiche Tätigkeit. Beide haben das Medizinstudium gemein. Der Unterschied liegt einzig und allein in der Ausbildung, die sich an das Medizinstudium anschließt:
- Arbeitsmediziner absolvieren im Anschluss an das Medizinstudium eine fünfjährige Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin.
- Beim Betriebsarzt handelt es sich um eine Zusatzbezeichnung, die sich jeder Mediziner, der eine Facharztausbildung auf dem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung absolviert hat, durch eine einjährige Weiterbildung aneignen kann.
Gerade in großen Unternehmen kann es sich lohnen, einen Arbeitsmediziner zu beschäftigen. Entsprechende Stellenangebote in der Arbeitsmedizin können beispielsweise beim Ärzteblatt veröffentlicht werden.
Aufgaben der Arbeitsmedizin
Arbeitsmediziner leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten. Um dies zu erreichen, sind unterschiedliche Maßnahmen erforderlich.
Ärztliche Betreuung
Aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers leiten sich die Aufgaben und die Inhalte der betriebsärztlichen Betreuung ab.
Gemäß § 3 ASiG enthält sollen Betriebsärzte den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Im Zuge dessen stehen sie bei den folgenden Punkten beratend zur Seite:
- Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
- arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische, ergonomischen und arbeitshygienische Fragen, insbesondere bei:
- Arbeitsrhythmus
- Arbeitszeit
- Pausenregelung
- Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
- Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Laut DGUV Vorschrift 2 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen umzusetzen, die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Bei der betriebsärztlichen Betreuung ist dabei jedoch zu differenzieren: je nach Betriebsgröße ist statt der Regelbetreuung eine bedarfsorientierte Betreuung durch einen Betriebsarzt möglich.
Gefährdungsbeurteilungen
Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze durchzuführen. Dabei spielt die Anzahl der Mitarbeiter eine Rolle. Die Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz stellt die wesentliche Grundlage für ein erfolgreiches Gesundheitsmanagement dar. Sie ermöglicht es dem Arbeitgeber, notwendige Maßnahmen zum Schutz seiner Belegschaft zu ergreifen.
Betriebsärzte können Arbeitgeber bei der Planung und der Durchführung sowie im ständigen Verbesserungsprozess unterstützen.
Begehungen und Unterweisungen
Gerade zu Beginn der betriebsärztlichen Tätigkeit in einem Unternehmen sind Begehungen der Arbeitsstätten unabdingbar. Sie dienen dazu, die verschiedenen Arbeitsplätze kennenzulernen. Zudem bilden sie die Grundlage für die Planung der Grundbetreuung und für die Vereinbarung von Handlungsfeldern. Die erworbenen Betriebskenntnisse ermöglichen eine Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beurteilung von Gefahren und der Ableitung effektiver Schutzmaßnahmen.
Neben den regelmäßig anfallenden Begehungen erfolgen zudem anlassbezogene Begehungen:
- Analyse von Arbeitsunfällen und Wegeunfällen
- Anfrage oder Anordnung der Aufsichtsbehörden
- Veränderung von Arbeitsplätzen oder Standortwechsel des Unternehmens
- Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen gemäß § 3 ASiG
- Beurteilung der Arbeitsplatzverhältnisse auf Veranlassung des Beschäftigten
- Einstellung oder Umsetzung leistungsgewandelter Beschäftigter
- Meldung über eine Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz)
- Planung neuer Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel (§ 3 ASiG)
- Wiedereingliederung nach Krankheit oder Unfall gemäß § 167 SGB IX
Aufgrund der erworbenen Betriebskenntnisse kann der Betriebsarzt den Arbeitgeber und die Belegschaft auch zu folgenden Themen unterweisen:
- Organisation der Ersten Hilfe (ASIG §3)
- Ergonomisch günstige Handhabung von Lasten
- Umgang mit Gefahrstoffen
- Rückengerechtes Verhalten
- Tätigkeiten mit Hautgefährdungen
- Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen
- Psychische Belastungen und Beanspruchungsreaktionen
- Auswirkungen von Suchtmittelkonsum
Vorsorge für die Beschäftigten
Auf Grundlage der Tätigkeiten und der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung während der Arbeitszeit veranlassen oder sie anbieten. Zudem ist eine Vorsorge auch auf Wunsch der Beschäftigten möglich. Solche Untersuchen führt in der Regel der Betriebsarzt durch, der sich bereits spezifische Kenntnisse über die Arbeitsplätze aneignen konnte.
Aufgrund diverser Rechtsgrundlagen und Folgen unterscheidet man zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und der Beurteilung der Eignung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. Zudem können so arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen wie Burnout frühzeitig erkannt werden. Der Betriebsarzt kann auch feststellen, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.
Vorsorge auf Wunsch des Beschäftigten
Bei allen Tätigkeiten, bei denen es zu gesundheitlichen Schäden kommen kann, muss auch auf Wunsch der Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglicht werden.
Beurteilung der Eignung
Die Beurteilung der Eignung durch den Betriebsarzt ist formal gesehen kein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Viel mehr handelt es sich hierbei um eine Möglichkeit, um die Eignung für bestimmte Tätigkeiten zu prüfen und Fremdgefährdungen zu verhindern.
Beratung und Untersuchung bei oder nach einer langen Erkrankung
Der Arbeitgeber soll im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements – wenn nötig – den Betriebsarzt hinzuziehen. Zudem ist der Betriebsarzt
- in die Planung und Begleitung der stufenweisen Wiedereingliederung nach langer Krankheit
- bei der Auslösung und Begleitung von berufsorientiert organisierten Reha-Verfahren
- bei Beratungen und Untersuchungen im Rahmen von Suchterkrankungen
einzubeziehen.
Freiwillige Vorsorgeangebote des Unternehmens
Freiwillige Vorsorgeangebote enthalten meist Angebote zur Gesundheitsförderung – zum Beispiel
- Krebsvorsorge
- Gesundheitstage
- Grippeschutzimpfungen
- reisemedizinische Beratung
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement verknüpft den klassischen Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und Erkrankungen eng mit einem ggf. bestehenden Arbeitsschutzmanagementsystem. Es bildet den Rahmen für die betriebliche Gesundheitsförderung – sowohl für gesunde als auch für gesundheitlich bereits beeinträchtigte Beschäftigte. Darüber hinaus fördert es auch das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX).
Arbeitsmediziner können das Betriebliche Gesundheitsmanagement auf verschiedene Weise unterstützen – hier einige Beispiele:
- Motivation des Unternehmers, ein Gesundheitsmanagementsystem zu etablieren
- Motivation der Beschäftigten zur Teilnahme an Gesundheitsmaßnahmen
- Auswertung der Daten von Gesundheitsberichten der Krankenkassen, um Hinweise für geeignete Maßnahmen zu erhalten
- Beurteilung und ggf. Zusammenarbeit mit externen Anbietern von Maßnahmen der Gesundheitsförderung (z. B. Entspannungsverfahren, Ernährungsberatung, Raucherentwöhnung)
- Beratung bei der Planung und Ausgestaltung der Strukturen und der Inhalte des Gesundheitsmanagements
- Mitgestaltung regelmäßiger Berichte über Maßnahmen und Ergebnisse im Betrieblichen Gesundheitsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Sind Beschäftigte mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, greift der § 167 Abs. 2 SGB IX. Demnach hat der Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Zudem hat er zu prüfen, mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Hierzu kann bei Erfordernis und Einwilligung durch den betroffenen Beschäftigten der Betriebsarzt hinzugezogen werden.
Im betrieblichen Eingliederungsmanagement lassen sich die Kernaufgaben des Betriebsarztes wie folgt zusammenfassen:
- Frühzeitiges Erkennen von Rehabilitationsbedarf
- Erstellung eines Fähigkeitsprofils und Beratung hinsichtlich zusätzlichen Trainings- und Therapiebedarfs
- Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
- Kooperation mit Haus- und Fachärzten, Rehabilitationsträgern, Integrationsämtern und -fachdiensten
- Beratung und ggf. Untersuchung des Mitarbeiters vor der Eingliederungsmaßnahme
- Arbeitsplatzbegehung mit Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und eines Anforderungsprofils
- Begleitung des Mitarbeiters bei der Wiedereingliederung und individuelle Anpassung von Belastung und Arbeitsinhalten
- Unterstützung des Betriebs bei der Beschaffung von technischen Hilfsmitteln, der Organisation einer Arbeitsassistenz oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes