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Reha fürs Kind: Steuerliche Anerkennung schwierig

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Reha für's Kind: Steuerliche Anerkennung schwierig
© Hanna - Fotolia.com

Eltern, die die Kosten einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend machen möchten, müssen genau aufpassen & insbesondere dann, wenn ein Elternteil das Kind begleitet!

Benötigt ein Kind eine Kur- oder Rehamaßnahme, dann sind die Nachweisanforderungen für die steuerliche Anerkennung besonders hoch: Zum einen ist die Abgrenzung zu einer Erholungsreise besonders schwer. Das gilt zumindest dann, wenn das Kind noch von einem Elternteil begleitet werden muss. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Kurerfolg nicht durch „ungewollte schädliche Einflüsse“ gefährdet wird.

Unterbringung in Kurklinik ist Pflicht

Das Finanzamt erkennt eine Kinderkur daher nur dann an, wenn das Kind während der Maßnahme in einer Kurklinik untergebracht ist. Anderenfalls muss aus dem amtsärztlichen Attest hervorgehen, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer privaten Unterbringung sichergestellt ist (BFH-Urteil vom 5.10.2011, Az. VI R 88/10).

Der praktische Fall

Wie streng die Finanzgerichte bei der steuerlichen Anerkennung von Kinderkuren sind, musste auch der alleinerziehende Vater einer fünfzehnjährigen Tochter erfahren. Er war mit dem chronisch kranken Kind zu einer heilklimatischen Kur ans Mittelmeer gefahren.

Die Kosten dafür machte er in seiner Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnliche Belastungen geltend. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit legte er der Steuererklärung ein amtsärztliches Attest bei, das er vor der Kur eingeholt hatte. Darin bestätigte der Amtsarzt, dass er die vom Kinderarzt empfohlene Kur für notwendig erachtete.

➥ Steuerliche Geltungsmachung wurde abgespeckt

Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten grundsätzlich an & es kürzte aber die Übernachtungskosten und den Verpflegungsmehraufwand um die Hälfte, da es der Ansicht war, die Tochter hätte auch ohne den Vater zur Kur fahren können. Das Finanzgericht Hessen bestätigte dies und erklärte, zur Sicherstellung des Kurerfolgs von Kindern sei die Unterbringung des Kindes in einem Kinder(kur)heim angezeigt (Urteil vom 17.6.2010, Az. 1 K 2864/09, Az. der Revision beim BFH: VI R 88/10). Nur so könne der Heilerfolg fachgerecht zum Beispiel durch eine „kurgemäße“ Tages- und Freizeitgestaltung und eine der Kur angepassten Ernährung unterstützt werden. Zudem sei die Abgrenzung einer Kur von einem normalen Familienurlaub dann besonders schwierig, wenn ein nicht im Kinderheim untergebrachtes Kind auch noch von einem Elternteil begleitet werde.

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Tipp für betroffene Eltern

Betroffenen Eltern sei daher geraten, sich im amtsärztlichen Attest bescheinigen zu lassen, dass und warum der Kurerfolg auch dann gesichert ist, wenn Eltern und Kind gemeinsam in einem Hotel oder einer Ferienwohnung unterkommen.

Übrigens sagt zwar der Bundesfinanzhof inzwischen, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit auch mit einem amtsärztlichen Attest erbracht werden kann, das nach der (Kur-)Maßnahme ausgestellt wird. Einem vor der Kurmaßnahme eingeholten amtsärztlichen Attest wird jedoch von den Gerichten nach wie vor eine erhöhte Beweiskraft zugestanden.

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