Manchmal geht es schneller als man denkt und schon fällt man aufgrund eines schweren Unfalls, einer schweren Erkrankung oder wegen einer typischen Berufskrankheit längere Zeit auf Arbeit aus. Klar, dass man sich dann auch Sorgen um die finanzielle Absicherung macht. Grundsätzlich ist es aber so, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber sechs Wochen Ihr Gehalt bzw. Ihren Lohn weiter zahlt, wenn Sie vom Arzt krankgeschrieben werden. Aber was dann?
Auch anschließend müssen Sie sich keine Sorgen um Ihre finanzielle Absicherung machen. Nach den sechs Wochen bekommen Sie nämlich das so genannte Krankengeld gezahlt. Alles was Sie darüber wissen müssen und was Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie Krankengeld beziehen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Dauer der Krankengeldzahlung
Werden Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben, haben Sie, wie soeben beschrieben, zunächst einmal Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang Ihr Gehalt weiter zahlt. Ab der siebten Woche nach der ersten Krankschreibung springt dann Ihre Krankenkasse für die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ein. Sie bekommen anschließend also Krankengeld. Dieses können Sie nun maximal für 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums wegen derselben Krankheit beziehen.
» Wichtig:
Das gilt übrigens auch, wenn zu der bestehenden Erkrankung noch eine weitere dazu gekommen ist. Die Dauer der Krankengeldzahlung verlängert sich dadurch also nicht.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt für Beschäftigte in der Regel 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Krankschreibung wie z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden dabei auch berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Krankengeldes wird also Ihr Einkommen zugrunde gelegt, allerdings nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Somit ergibt sich ein aktuelles Höchstkrankengeld von 91,88 Euro pro Kalendertag.
» Wichtig:
Wie von Ihrem Gehalt so müssen Sie auch vom Krankengeld Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung (Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zahlen.
Mitwirkungspflichten des Erkrankten
Wenn Sie erst einmal Krankengeld beziehen, haben Sie auch so genannte Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Erfüllen Sie diese nicht, dann kann es passieren, dass Ihr Anspruch auf Krankengeld entfällt und Sie ohne finanzielle Absicherung dastehen. Zu diesen Mitwirkungspflichten zählen beispielsweise:
➩ gegebenenfalls persönlich zur mündlichen Erörterung des Antrags zu erscheinen
➩ Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind, mitzuteilen
➩ Beratungen/Untersuchungen beim Medizinischen Dienst Ihrer Krankenversicherung
➩ Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen
Wichtig: Krankengeld in der Steuererklärung angeben
Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld und eben auch das Krankengeld sind grundsätzlich steuerfrei. Diese Leistungen unterliegen aber dem so genannten Progressionsvorbehalt und müssen somit in der Steuer angegeben werden. Beziehen Sie Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sprich also Krankengeld, wird die Einkommensteuer allerdings anders als sonst berechnet (geregelt im § 32b des Einkommensteuergesetzes). Progressionsvorbehalt bedeutet nämlich, dass auf das zu versteuerndes Einkommen ein besonderer Steuersatz angewendet wird. Dieser besondere Steuersatz führt dazu, dass Sie mehr Steuern zahlen müssen, als es nach Grund- oder Splittingtarif eigentlich der Fall wäre. Das ist ärgerlich, aber leider nicht zu verhindern.
Auszahlungsbetrag versus Leistungsbetrag
Die Berechnung des besonderen Steuersatzes können Sie im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes leider nicht nachverfolgen. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid finden Sie aber zum Beispiel den Satz: „Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Lohnersatzleistungen) wurden in Höhe von … Euro in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt).“
Dabei fällt auf, dass das Finanzamt in den meisten Fällen nicht mit dem Betrag rechnet, der tatsächlich ausgezahlt wurde. Das liegt daran, dass von einigen Lohnersatzleistungen vor der Auszahlung Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Das betrifft auch das Krankengeld. Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes rechnet das Finanzamt aber immer mit dem vollen, ungekürzten Betrag inklusive Sozialversicherungsbeiträge, dem sogenannten „Leistungsbetrag“.
Steuerberechnung beim Progressionsvorbehalt
Vereinfacht ausgedrückt funktioniert die Steuerberechnung beim Progressionsvorbehalt so: Zum zu versteuernden Einkommen werden die Lohnersatzleistungen hinzugerechnet. Dann wird in der Lohnsteuertabelle geprüft, welcher Steuersatz auf den so entstandenen Betrag anwendbar ist. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen angewendet & die Lohnersatzleistung wird vorher wieder abgezogen.
Die im Leistungsbetrag enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge dürfen Sie in der Steuererklärung übrigens leider nicht als Sonderausgaben geltend machen. Kosten, die im Zusammenhang mit Lohnersatzleistungen entstanden sind, dürfen auch nicht als Werbungskosten vom Leistungsbetrag abgezogen werden.
» Tipp:
Mit dem kostenlosen Progressionsvorbehalts-Rechner der Akademischen Arbeitsgemeinschaft können Sie sich ausrechnen, wie Ihr Krankengeld die Steuerlast erhöht.
Mehr Informationen rund um Steuern und Steuern sparen finden Sie zudem auf steuertipps.de!